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   BSG, 26.04.1967 - 9 RV 280/66   

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https://dejure.org/1967,6553
BSG, 26.04.1967 - 9 RV 280/66 (https://dejure.org/1967,6553)
BSG, Entscheidung vom 26.04.1967 - 9 RV 280/66 (https://dejure.org/1967,6553)
BSG, Entscheidung vom 26. April 1967 - 9 RV 280/66 (https://dejure.org/1967,6553)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansprüche gegen die Krankenkasse - Kostenerstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung - Verjährung von Ersatzansprüchen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.04.1953 - III ZR 77/52

    Verjährung von Aufopferungsansprüchen

    Auszug aus BSG, 26.04.1967 - 9 RV 280/66
    auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts in entsprechender Anwendung des 5 195 BGB in 30 Jahren; soweit das öffentliche Rechtkeine Sonderregelung getroffen hat (Forsthoff aaO, 7° Aufl"" 5 9 S" 159/160; Meier-Branccke, Arena des öffentlichen Rechts nF 11, 1926 st 249; Wolff, Verwaltungsrecht i" 60 Auflog 5 37 111 2 a; vgl" auch BGHZ 9, 209)° Insbesondere kommt auch eine Anwendung des 5 196 Nr" 11 BGB nicht in Betracht° Hiernach verjähren in zwei Jahren u"ao die Ansprüche der öffentlichen Anstalten" welche dem Unterricht" der Erziehung" Verpflegung oder Heilung dieneno Abgesehen davon; daß eine Krankenkasse nicht als eine den dort genannten Einrichtungen vergleichbare, der Heilung dienende Anstalt angesehen werden kann, bezieht sich diese Vorschrift auch nicht auf Ansprüche nach öffentlichem Recht (vglo ".
  • BSG, 30.09.1966 - 9 RV 562/65

    Ansprüche der Krankenkasse - Verjährung von Ersatzansprüchen - Ansprüche der

    Auszug aus BSG, 26.04.1967 - 9 RV 280/66
    auch Staudinger" Komm° zum Bürgerlichen Gesetzbuch" 11° Aufl"" I° Bd"" 5 196 Anm° 27); Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 30° September 1966 - 9 RV 562/65 - (SozR Nro 1 zu @ 21 BVG) zwar ausgesprochen, daß 5 21 Abs° 2 Satz 1 BVGidF vor dem20'N0G auch auf eht- ' sprechende Versorgungéverwaltung.
  • BSG, 11.06.1970 - 9 RV 866/67
    ten der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliege° Das LSG hat sich insoweit im Ergebnis und in der Begründung dem Urteil des erkennenden Senats vom 269 April 1967 - 9 RV 280/66 (BSG in SozR Nr" 2 zu @ 21 BVG) im wesentlichen an- -.

    Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des @ 21 der SVD-Nrr 27 i"Vtm" Nr" 45 der Sozialversiche- rungsanordnung (SVA) Nr" 11" der @@199 21 und 84 ff BVG aF" der Arto 120 Abs" 19 14 und 2 Abs° 1 des Grundgesetzes (GG)? eine mangelnde Sachaufklärung nach @ 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie einen Verstoß gegen anerkannte Rechtsgrundsätze" die sich aus Treu und Glauben ergeben" Das LSG habe es unterlassen" die für die Abrechnungszeit unter Ill/50 und lV/50 geltend gemachten Heilbehandlungskosten im einzelnen aufzugliedern und dann entsprechend rechtlich zu würdigen° Bei zutreffender Würdigung der Sach- und Rechtslage hätte das LSG die Berufung als unbegründet zurückweisen müssen" Der Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung stehe entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 260 April 1967 9 RV 280/66 Verjährung da auf.

    eine Verwirkung der Ansprüche des Beklagten verneint, Im Anschluß an die Urteile des erkennenden Senats vom 26" April 1967 - 9 RV 280/66 - und vom 27" Januar 1970 - 9 RV 44/68 festzuhalten, daß es in zahlreichen.

  • BSG, 17.10.1967 - 9 RV 146/66

    BMA-Erlaß - BMA-Rundschreiben - Verwaltungsrechtliche Übergangsregelung -

    Die Übergangsvorschriften der 55 85 ff BVG enthalten wohl für Renten (@ 86 Abs" 1" 5 87 BVG), jedoch nicht für die Erstattung der Kosten der Heilbehandlung an Krankenkassen eine für die Übergangszeit geltende Ausnahmeregelungo @ 84 Abs° 3 BVG bestimmte lediglich für das Verwaltungs- und Spruchverfahren7 daß es bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bei den bisherigen Vorschriften ver bleibeo Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Verfahrens vorschriften (BSG 1, 59)9 nicht aber auf die materiellrechtlichen Bestimmungen über den Kostenersatz für ge- währte Heilbehandlung° Die Auffassung der Klägerin9 @ 84 Abso 3 BVG sei dahin zu ergänzen, daß Leistungen, welche ein Träger der Krankenversicherung für die Zeit bis zur Verkündung des BVG gewährt9 noch nach den bisherigen Vorschriften erstattet werden" findet daher im Gesetzeswortlaut keine Stützeo Waren sonach Hausgeld und Verwaltungskostenanteil nach den ab 10 Oktober 1950 geltenden Vorschriften nicht mehr zu ersetzen? so hat der Beklagte insoweit für einen ohne Rechtsgrund gewährten Ersatz einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch an die Klägerin (vgl° BSG 16" 1519 156)9 sofern der Geltendmachung des Anspruchs nicht ein anderer Rechtsgrund entgegensteht° Dem Erstattungsanspruch des Beklagten" den er an sich im Wege der Aufrechnung geltend machen konnte (vgl° hierzu BSG 15" 37; 197 19 ff und Entscheidung des erkennenden Senats vom 260 April 1967 - 9 RV 280/66 -)9 kann nicht entgegengehalten werden" daß die Ersatzforderung der Klägerin am 150 Juni 1951 vom Versorgungsamt als sachlich und rechnerisch richtig "festgestellt" werden ist° Darin liegt weder ein konstitutives Anerkenntnis nach 5 781 des Bürgerlidhen Gesetzbuches (BGB)9 das unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen würde, noch ein Verwaltungsakt, durch den bindend das Rechtsverhältnis zwischen 13.

    der Versorgungsverwaltung und der Krankenkasse geregelt wurde, Die Krankenkassen handeln vielmehr als gleichrangige Träger öffentlicher Aufgaben, Ihre Ersatzansprüche ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl° Urteil des erkennenden Senats vom 26, April 1967 - 9 RV 280/66 -)o Der erkennende Senat hat mit dem vorerwähnten Urteil entschieden, daß Ansprüche der Versorgungsverwaltung gegen Krankenkassen auf Erstattung zu Unrecht nach @ 19 BVG befriedigter Ersatzansprüche bis zum Inkrafttreten des 20 NOG der Verjährungsfrist von 30 Jahren unterlagen, Der Senat hält an dieser Auffassung fest° Zutreffend ist daher LSG zu dem Ergebnis.

  • BSG, 27.01.1970 - 9 RV 44/68
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des LSG-Urteils sowie der im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen" Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (vgla @@162 Abso 1 Nrn 1"1649 166 SGG); sie ist auch sachlich begründet° Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 26( April 1967 9 RV 280/66 - (Veröffentlicht in SozRNr" 2 zu @21 BVG) entschieden, daß Ansprüche der Versorgungsverwaltung gegen die Krankenkassen auf Erstattung zu Unrecht nach 9 19 BVG befriedigter Ersatzansprüche bis zum Inkrafttreten des Zweiten Neuordnungsgesetzes zum BVG (2; NOG) vom 216 Februar 1964 (BGBl 19 85) der Verjährungsfrist.
  • BSG, 25.07.1967 - 9 RV 472/66
    Zutreffend hat das LSG die Berufung als zulässig angeseheno Denn sie betrifft weder einen Anspruch auf Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume (@ 148 Nr" 2 SGG) noch eine Rückforderung von Leistungen (@ 149 SGG), sondern einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger" Das LSG hat in der Ausstellung der (roten) BB-Scheine an den Kläger Verwaltungsakte gesehen? die für die Versorgungsbehörde bindend geworden seien° Es hat, da nach dem 1" Oktober 1956 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des 5 62 BVG nicht eingetreten" eine Berichtigung nach 5 41 VeerG nicht erfolgt und das Recht zu erneuter Entscheidung nach 5 42 VeerG erloschen sei, den Rückforderungsanspruch nach 5 47 Abs° 2" 3 VeerG abgelehnt und die Berufung des Beklagten zurückgewieseno Die diesem Ergebnis zugrunde liegende Rechtsauffassung ist nicht frei von Rechtsirrtumo Im Urteil vom 110 November 1966 - 10 RV 415/63 (BSG 259 257) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden? daß in der Ausstellung und Ausgabe der Bundesbehandlungsscheine kein Verwaltungsakt liegto Der erkennende Senat ist dieser Auffassung bereits in seinem Urteil vom 260 April 1967 - 9 RV 280/66 - beigetreten° Wie in dem Urteil vom 110 November 1966 ausgeführt ist? bedeutet die Ausgabe des BB-Scheines lediglich die Gewährung einer Leistung für die Heilbehandlung; diese selbst wird in dem BB-Schein nicht geregelt, insbesondere nicht nach Art und Umfang näher bestimmt" Mit der Erteilung des BB-Scheines wird dem Beschädigten gegenüber nur die Garantie für die Übernahme der Kosten des behandelnden Arztes und der von diesem angeordneten Heilmaßnahmen ausgesprochen" Daß die Krankenkassen ledig: lich faktisch Leistungen zu gewähren und daß sie auch nur in diesem Sinne den BB-Schein zu erteilen haben" wird schon durch den Wortlaut des @ 14 Abs" 2 BVG verdeutlicht° Nach dieser Vorschrift in der hier anwendbaren gleichlautenden Fassung des Fünften Änderungsgesetzes vom 60 Juni 1956 (BGBl 1, 469) und des Sechsten Änderungsgesetzes vom 10 Juli 1957 (BGBl 1, 661) = aF - wird die Heilbehandlung durch die Krankenkassen gewährt (Satz 1 aaO) und obliegt ihre Durchführung der dort als zuständig bezeichneten Krankenkasse (Satz 2 aa0)" Dazu gehört als Voraussetzung für die Heilbehandlung auch die Ausgabe eines BB-Scheineso Damit ist den Krankenkassen eine Befugnis, über den Heilbehandlungsanspruch des Beschädigten selbst zu entscheiden und diesen gegenüber dem Beächädigten in eigener Zuständigkeit zu regeln, nicht übertragene @ 14 Abso 5 Satz 2 BVG aF stellt klar? daß die für die Durchführung der Versorgung zuständige Verwaltungsbehörde berechtigt ist9 bei Beschädigten9 denen die Krankenkasse nur auf Grund dieses Gesetzes Heilbehandlung gewährt9 Art? Umfang und Dauer der Heilbehandlung zu bestimmen° Diese Entscheidung ist für die 9 -.
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